Der Zugewinnausgleich findet nur statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, also immer dann, wenn die Ehegatten nicht ausdrücklich durch einen notariell beurkundeten Vertrag die Gütertrennung vereinbart hatten.
Wird diese Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet, so muss das gemeinsame Gut auf die scheidenden Ehegatten aufgeteilt werden, ähnlich wie bei der Liquidation einer Gesellschaft oder bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
Diese Auseinandersetzung beginnt bereits bei der Regelung der Aufteilung der Haushaltsgegenstände und der Benutzung der Ehewohnung. Für die Zeit bis zur Scheidung ist dies in den §§ 1361a und 1361b BGB geregelt, für die Zeit nach der Scheidung in den §§ 1568b und 1568a BGB.
Was nicht unter die Haushaltsgegenstände fällt, wird über den Zugewinnausgleich geregelt.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Erzielt einer der beiden Ehegatten während der Ehezeit einen höheren Zugewinn als der andere, ist dies unter Umständen auszugleichen.
Wichtig bei dieser Auseinandersetzung sind folgende Stichtage: Für das Anfangsvermögen der Tag der standesamtlichen Trauung. Für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Antrags auf Ehescheidung beim Antragsgegner.
Unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 1385 BGB geregelt sind, kann jeder Ehegatte, auch schon vor dem Ende der Ehe, die Aufhebung des Zugewinns verlangen.
Was auf das jeweilige Vermögen anzurechnen ist und was nicht und was dabei im einzelnen noch alles zu beachten ist, erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.
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Günther & Simon -
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