Der Umgang mit dem eigenen Kind - also das Umgangsrecht - ist ein unveräußerliches Recht, das auch dem nicht völlig genommen werden kann, dem das Sorgerecht entzogen worden ist. Auch das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Umgang mit seinen Eltern.
Das Sorgerechtsteht grundsätzlich beiden Eltern, auch wenn sie nicht verheiratet sind, auch nach der Trennung weiterhin gemeinsam zu. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn der andere Elternteil zustimmt oder das Wohl des Kindes dies erfordert, worüber das Gericht in der Regel nach Anhörung des Jugendamtes und in streitigen Fällen auf der Grundlage eines Gutachtens entscheidet.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Befugnis, Wohnung und Wohnort des Kindes zu bestimmen und ist daher ein Teil des Sorgerechts. Es ist möglich, dass beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht behalten, dass aber auf ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen wird. Dies kann dann wieder unter Auflagen geschehen, z. B., dass das Kind Deutschland nicht verlassen darf.
Das Umgangsrecht soll dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes und seiner Entwicklung persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.
Dazu gehört vor allem das Recht, das Kind zu sehen und zu sprechen (Besuchsrecht); auch Briefverkehr und die Zuwendung angemessener Geschenke werden vom Umgangsrecht erfasst.
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Günther & Simon -
Die Kompetenz im Familienrecht